Geschäftsbedingungen der BXR UMWELTTECHNIK gmbh & co. kg

zur Entsorgung von Stoffen und Stoffgemischen               Stand: 02/2009

 

Zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Stoffes bzw. Stoffgemisches durch die bxr umwelttechnik GmbH & Co. KG (AN) ist mit der Beauftragung – neben (a) dem Protokoll der Probennahme (b) einer vollständigen Deklarationsanalyse nach Vorgabe des AN (c) der sog. „Verantwortliche Erklärung“, auch ggf. (d) eine Abwicklungs- bzw. Ausführungsvollmacht auszuhändigen. Der benötigte Parameterumfang der Analytik richtet sich nach den unterschiedlichen behördlichen und technischen Erfordernissen und den vorgesehenen Entsorgungswegen. Nebenbelastungen und Verdachtsmomente auf zusätzliche Belastungen sind – unter ausdrücklicher Verantwortung des Auftraggebers (AG) – unverzüglich, vollständig und in schriftlicher Form der bxr umwelttechnik GmbH & Co. KG mitzuteilen und in die Deklaration des Abfallerzeugers mit einzuschließen. Die bei der Deklaration vom Abfallerzeuger oder dessen Vertreter erklärten Schadstoffgehalte werden für den Entsorgungsvorgang als verbindlich angesehen; die analytischen Gehalte müssen auch bei allen später (nach dem Abtransport oder in der Entsorgungsanlage) durch die bxr umwelttechnik GmbH & Co. KG vorgenommenen oder veranlassten Einzel- und Kontrollanalysen Bestätigung finden. Eine analytisch oder organoleptisch (Farbe, Geruch, Aussehen) feststellbare Falsch- oder Minderdeklaration erlaubt der bxr umwelttechnik GmbH & Co. KG eine Rückabwicklung bzw. eine abfallrechtskonforme Alternativentsorgung zu Lasten des AG vornehmen zu lassen. Im zu entsorgenden Stoff bzw. Stoffgemisch sollten – bezüglich Deklaration und Abfallschlüsselnummer – keine artfremden Bestandteile (zum Beispiel: Holz, Metall, Glas und Plastik oder Hausmüll in Boden 170504) enthalten sein. Für die Vertragsdurchführung ist die vom AG festgestellte Schadstoffklasse maßgeblich, die Durchführung der Entsorgung oder Weitergabe an Dritte obliegt der alleinigen Verantwortung der bxr umwelttechnik GmbH & Co. KG.

 

Bei Erstellung des vorliegenden Angebotes wurde davon ausgegangen, daß sich der zu entsorgende Stoff bzw. das Stoffgemisch in verlade- bzw. in umladefähigem Zustand (stichfest und ohne merklichen Wasserverlust umschlagfähig) befindet. Die maximale Kantenlänge beträgt bei Boden – soweit nicht extra im Angebotstext erweitert – ca. 200 mm; Beton, Asphalt und Bauschuttchargen dürfen die maximale Kantenlänge von 300 mm nicht überschreiten; bei Bauschutt ist überstehender Baustahl bündig abzutrennen.

 

Der AG sichert die volle Auslastung der Ladekapazität aller eingesetzten Fahrzeuge (LKW, Schiff) sowie einen ungehinderten Ladevorgang zu [freie und befestigte Zu- und Abfahrt, geeignetes Ladegerät – Ladekante bei LKW bis zu 3,9 m]. Die kalkulierte Ladezeit eines LKW beträgt 0,5 h, längere Wartezeiten werden mit einem Stundensatz von € 55,00 an den AG weiterberechnet. Alle durch die bxr umwelttechnik GmbH & Co. KG vorgenommenen Straßentransporte finden – soweit nicht anders im Angebotstext vereinbart – unter Einsatz von Sattelzügen mit „Straßenausstattung“ statt. Verkehrssicherungspflichten und evtl. notwendige Straßenreinigungsarbeiten werden nicht von der bxr umwelttechnik GmbH & Co. KG übernommen.

 

Bei Schiffstransporten kann es in der Abwicklungsphase wegen ggf. eingeschränkter Schiffbarkeit der Wasserstraßen oder jahreszeitlich verminderter Verfügbarkeit der Transportkapazität vereinzelt zu Verzögerungen und zu Zuschlägen im Transportpreis (KWZ, HWZ etc.) kommen. Diese Umstände konnten bei der Kalkulation der angebotenen Preise selbstverständlich nicht berücksichtigt werden. Kosten dieser Art werden gegen Nachweis an den AG weiterberechnet.

 

In allen Entsorgungsangeboten der bxr umwelttechnik GmbH & Co. KG ist – soweit nicht konkret mehrere Entsorgungsstellen benannt sind – pro Leistungsposition immer nur eine Verwertungs- bzw. Entsorgungsstelle vorgesehen: Jedes Angebot gilt ausdrücklich nur vorbehaltlich der notwendigen behördlichen Einzel-Zustimmung und vorbehaltlich der vorhandenen Kapazitäten der Entsorgungsstellen. Voraussetzung für die Ausführung der Entsorgung können auch Sichtprüfungen vor Ort bzw. Eignungsprüfungen durch die Verwertungs- bzw. Entsorgungsstellen sein. Für Folgen einer Verweigerung oder Verzögerung der angestrebten Einzelgenehmigung übernimmt die bxr umwelttechnik GmbH & Co. KG keine Haftung. Bei der Erstellung des Angebotes wurde zugrunde gelegt, daß keine öffentlich-rechtlichen Andienungs- oder Überlassungspflichten bestehen. Eine Abklärung dieses Sachverhaltes  ist durch den AG durchzuführen. Forderungen wegen Verstößen gegen diese Pflichten gehen ausdrücklich zu Lasten des AG. Anfallende Genehmigungsgebühren, Abgaben und Zuschläge werden, ebenso wie Wiegegebühren – soweit nicht extra im Angebotstext vermerkt – gegen Nachweis weiterberechnet. Auf die Gebührensätze des Bayr. Landesamtes für Umwelt und anderer Bundesländer wird verwiesen.

 

Vorliegendes Angebot bezieht sich auf eine ungeteilte Bestellung. Eine erhebliche Mengenminderung bzw. Mengenverschiebung bedarf der Nachkalkulation. Grundlage der Abrechnung sind die Wiegenoten der Annahmestelle bzw. einer vom AN auszuwählenden amtlich geeichten Waage. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Die Bindefrist an vorliegendes Angebot beträgt 10 Arbeitstage. Vor Beginn der Abwicklung ist von Seite des AG eine Bankbürgschaft ohne Befristung und in voller Höhe der Auftragssumme vorzulegen. Die bxr umwelttechnik GmbH & Co. KG behält sich die Berechnung von Teilleistungen vor. Gerichtsstand ist das Gericht in Ingolstadt.